Satzung des Namensträgerverein Herklotz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein – nachstehend Namensträgerverein genannt – führt den Namen Namensträgerverein Herklotz. Er hat seinen Sitz in 01662 Meißen, Wilhelm-Walkhoff-Platz 4 und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Namensträgerverein Herklotz e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

Der Namensträgerverein Herklotz führt die Erforschung der Familiengeschichten und die Familienpflege der Familien mit Namens Herklotz  mit ihren angeheirateten Familien durch.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3  Mittelverwendung

Der Namensträgerverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Namensträgervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Namensträgervereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Namensträgervereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Namensträgervereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4  Mitgliedschaft

Mitglied des Namensträgervereins Herklotz kann jede volljährige Person werden, die von Geburt an Herklotz heißt, sowie deren Familienmitglieder

(einschließlich Lebens-/Ehepartner und Kinder).

Jugendliche unter 18 Jahren, bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Jedes Mitglied des Namensträgervereins ist verpflichtet, den Zweck des Namensträgervereins zu fördern.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Namensträgervereins.

Der freiwillige Austritt aus dem Namensträgervereins kann jeweils nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September des jeweiligen Jahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss aus dem Namensträgervereins erfolgt durch den Vorstand und ist nur zulässig bei namensträgervereinsschädigendem Verhalten oder dem Beitragsrückstand von einem halben Jahr. Zahlungsaufschub und Erlass kann in besonderen Fällen auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung zu, die Berufung muss innerhalb von vier Wochen, nachdem der Ausschließungsbeschluss beim Mitglied eingegangen ist, schriftlich beim Vorstand eingelegt werden.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern des Namensträgervereins werden Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit des zu entrichtenden Jahrsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7  Organe des Namensträgervereins

Organe des Namensträgervereins sind der Vorstand und der Familientag (als Mitgliederversammlung).

§ 8  Vorstand

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Namensträgerverein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende führt den Vorsitz bei Vorstandssitzungen sowie beim Familientag.

Der Vorstand hat alle Aufgaben und Zuständigkeiten für den Namensträgerverein verantwortlich zu bearbeiten und zu erledigen, es sei denn, ein anderes in der Satzung genanntes Organ ist dafür zuständig.

Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

         Führung der laufenden Geschäfte des Namensträgervereins

         Durchführung von Beschlüssen des Familientages

         Verwaltung des Vermögens des Namensträgervereins

         Vorbereitung, Organisation und Einberufung des Familientages

         Erstellung des Jahresberichtes

         Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Namensträgervereins

Für die Beschlussfassung des Vorstandes ist die einfache Stimmenmehrheit notwendig. Sollte bei der Abstimmung Stimmengleichheit entstehen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden entscheidet die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand wird für fünf Jahre vom Familientag gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zum nächsten Familientag. Das Amt als Vorstandsmitglied endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Namensträgervereins.

§ 9  Familientag

Der Familientag findet ca. alle 2,5 Jahre statt. Er wird vom Vorsitzenden, der nach Beratung im Vorstand, Ort und Zeit festlegt, unter Angabe der Tagesordnung mindestens       3 Monate vorher durch Rundschreiben (Einladung) einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich mit Angabe des Grundes beim Vorstand beantragt und der Antrag eine Woche vor dem angesetzten Termin beim Vorstand eingegangen ist. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn des Familientages bekannt zu geben.

Der Vorstand kann außerordentliche Familientage einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, einen außerordentlichen Familientag einzuberufen.

Der Familientag ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Dem Familientag obliegen:

         Wahl des Vorstandes,

         Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes sowie Entlastung des Vorstandes

         Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge

         Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderungen und Namensträgervereinsauflösung.

§ 10  Protokollierung

Über den Verlauf des Familientages ist durch den Schriftführer (Protokollführer) ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 11   Kassenprüfer

Die vom Familientag für mindestens zwei Jahre gewählten Kassenprüfer überprüfen Kasse, Buchführung und Unterlagen auf rechnerische Richtigkeit. In jedem Jahr hat mindestens eine Kassenprüfung stattzufinden. Über das Ergebnis ist während des Familientages zu berichten. Die Überprüfung befindet nicht über die Berechtigung der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Namensträgervereins ist durch Beschluss des Familientages mit 4/5 der stimmenberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Auflösung des Namensträgervereins soll das Vermögen einer gemeinnützigen Organisation, das Familienarchiv einem Genealogen übergeben werden.

Sollten die Voraussetzungen zur Übernahme des Familienarchivs fehlen, so soll es der Zentralstelle für Genealogie (Abt. des Sächsischen Staatsarchivs), Schongauer Straße 1, 04329 Leipzig, übergeben werden.

§ 13   Gerichtsstand

Gerichtsstand des Namensträgervereins ist Meißen.

§ 14   Sonstiges

Bestandteil dieser Satzung ist die Beitrags- und Geschäftsordnung. Sie sind nicht im Vereinsregister eingetragen.

§ 15   Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Namensträgervereins in das Vereinsregister ......................... in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am  04.10.2003 in Holzhau von der Gründungsversammlung beschlossen.

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            (Vor- u. Zuname, eigenhändige Unterschrift von mindestens sieben Mitgliedern)